Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung einen Verordnungsentwurf zur Änderung der THG-Quoten-Anrechnung durchgewunken. Darin ist vorgesehen, die Anrechnung von Grünstrom, der direkt in die Ladesäule fließt, bei zu vereinfachen. Im Referentenentwurf heißt es: “Es werden zusätzliche Nachweismethoden eingeführt und Einschränkungen abgebaut, damit in der Praxis Strom angerechnet werden kann, der nachweislich direkt aus Wind- oder Photovoltaik-Anlagen für öffentliche Ladepunkte bezogen und in Elektrofahrzeugen genutzt wird. Damit wird ein Anreiz zur zusätzlichen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien für die Elektromobilität geschaffen.“
Meldeschluss am 15. November eines Jahres
Das Umweltbundesamt kommt mit der Menge der gemeldeten E-Autos und deren Zertifizierung zeitweise nicht hinterher. Die Gründe liegen an einer zu dünnen Personaldecke sowie der technischen Ausstattung. Während die Vermittlungsplattformen die Daten digital aufbereiten und über entsprechende Schnittstellen an das Bundesumweltamt übermitteln könnte, arbeitet die Behörde mit Excel-Listen, E-Mails und Fax-Geräten. Aber statt den Bearbeitungsstau mit Software aufzulösen, schlägt der Referentenentwurf einen vorzeitigen Meldeschluss vor. Statt wie bisher bis zum 28. Februar des Folgejahres, ist nun am 15. November des Meldejahres Schluss. Wer seine Auto also im Dezember bei einer Vermittlungsplattform für die THG-Prämie anmeldet, geht in dem Jahr leer aus.
“Der Kabinettsbeschluss schließt damit rund 35 Prozent der neu zugelassenen Elektrofahrzeuge in Deutschland von der Geltendmachung der THG Quote für 2023 aus“, schreibt der Bundesverband THG Quote in einer Mail. Das lassen die Vergleichszahlen aus der KBA-Zulassungsstatistik 2022 befürchten. Nach Berechnungen des Verbandes entspricht das Handelsminus einer Summe von rund 50 Millionen Euro, die von der Mineralölindustrie nicht in die Elektromobilität umverteilt werden. Für die Vermittler wäre nicht Mitte November Schluss, sondern bereits am 1. November eines Jahres. Die Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Zertifizierungsantrag kann erst nach Ablauf dieser Widerrufsfrist an das Umweltbundesamt übermittelt werden.
“Wir appellieren erneut an die Regierung, anders als bislang nicht mehr mit Excel-Listen der Kfz-Daten und auf dem E-Mail-Weg, sondern digital, datenschutzgesichert und mit den zuständigen Unterbehörden vernetzt eine moderne Handelsaufsicht zu realisieren. Daher raten wir dringend, die Frist nicht auf den 15. November zu verkürzen, sondern den 28. Februar des Folgejahres beizubehalten“, schreibt der Bundesverband THG Quote.
Keine Anrechnung privater Ladepunkte
Folgender Absatz wird hinzugefügt: “Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, (…) ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur (…) den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur (…) die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.” Übersetzt bedeutet das: Wer seine private Wallbox öffentlich zugänglich macht und für den abgegeben Strom die THG-Prämie kassieren möchte, muss den Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur und der Veröffentlichung seiner Daten in der Ladesäulenkarte zustimmen. Hierfür gelten einige Hardware-Vorschriften, die die meisten privaten Wallboxen nicht erfüllen.