Weicht die reale Reichweite eines E-Autos zu stark von der angegebenen WLTP-Reichweite ab, kann der Besitzer vom Händler sein Geld zurückfordern. Das Landgericht Wuppertal hat in einem Urteil die Käuferrechte gestärkt. Verfehlt ein Fahrzeug die angegebene WLTP-Reichweite um mehr als zehn Prozent, liegt ein erheblicher Sachmangel vor (Az. 10 O 282/23).
160 statt 332 Kilometer im Alltag
Ein Käufer hatte ein Elektroauto für 39.000 Euro erworben. Der Hersteller gab die WLTP-Reichweite mit 332 bis 341 Kilometern in der Broschüre an. Im täglichen Betrieb, bei dem der Kläger nach eigenen Angaben zu 90 Prozent innerorts fuhr, erreichte er bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 33 bis 37 km/h gerade einmal 160 Kilometer. Er forderte das Autohaus zur Nachbesserung auf. Da das Autohaus keinen technischen Fehler feststellen konnte, erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Gericht beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen mit der Ermittlung der tatsächlichen Reichweite. Das Gutachten kam auf eine ermittelte Reichweite von 281 Kilometern. Das entspricht einer Abweichung von rund 18 Prozent gegenüber dem Herstellerwert von 332 Kilometern. Zusätzlich stellte der Sachverständige fest, dass die Batteriedegradation deutlich weiter vorangeschritten war als für das Fahrzeugleben üblich.
Zehn-Prozent-Schwelle als Orientierungsmarke
Das Landgericht Wuppertal gab dem Kläger recht. Es stützte seine Entscheidung auf eine Analogie zur BGH-Rechtsprechung bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor: Dort gilt ein Mehrverbrauch von über zehn Prozent als Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt. Diese Linie überträgt das Gericht nun auf die Reichweitenangaben bei Elektrofahrzeugen.
Da die Abweichung von 18 Prozent diese Schwelle klar überschreitet, sah das Gericht einen erheblichen Sachmangel als gegeben an. Der Kaufvertrag muss laut Anwalt.de rückabgewickelt werden. Der Kläger erhält das Fahrzeug zurück, muss sich aber eine Nutzungsentschädigung von 5.250 Euro für die gefahrenen rund 40.000 Kilometer anrechnen lassen. Unter dem Strich werden ihm 33.750 Euro erstattet.
WLTP als Maßstab, nicht der Alltagswert
Wichtig für die rechtliche Einordnung: Nicht die subjektiv erlebte Alltagsreichweite ist der Maßstab, sondern die auf dem Prüfstand ermittelte Reichweite. Der Kläger konnte mit seiner Fahrweise von überwiegend innerorts und niedriger Durchschnittsgeschwindigkeit allein keinen Mangel begründen. Erst das Sachverständigengutachten, das die Prüfstandsreichweite mit 281 statt der angegebenen 332 Kilometer auswies, lieferte die entscheidende Grundlage.
„Das Urteil zeigt, dass Käufer starke Abweichungen bei der Reichweite ihres E-Autos nicht hinnehmen müssen. Sie können zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, können sie vom Kaufvertrag zurücktreten„, sagt Frederick M. Gisevius von Brüllmann Rechtsanwälte.
Strukturproblem mit Relevanz für die Branche
Das Urteil aus Wuppertal ist kein Einzelfall ohne Breitenwirkung. WLTP-Reichweiten werden unter kontrollierten Laborbedingungen ermittelt und bilden den Alltagsbetrieb nur bedingt ab. Temperatur, Fahrprofil, Klimaanlage, Beladung und Batteriezustand können die reale Reichweite erheblich beeinflussen. Das ist bekannt, wird von Herstellern und Händlern aber nicht immer hinreichend kommuniziert.
Dass nun eine gerichtlich definierte Toleranzgrenze existiert, erhöht den Druck auf Hersteller, realistische Werte zu kommunizieren und die Batteriequalität im Feld zu sichern. Für Käufer bedeutet das Urteil: Wer ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und eine Abweichung von mehr als zehn Prozent nachweisen kann, hat gute Chancen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das gilt allerdings nur, wenn auch die Batteriedegradation im Rahmen liegt, wie der Fall in Wuppertal zeigt, war auch dieser Faktor entscheidend für die Gerichtsentscheidung.


