Der Streit über die Anrechnung privaten Ladestroms aus der heimischen Wallbox geht weiter. Der THG Quoten-Vermittler M3E spricht sich ausdrücklich gegen dieses Vorgehen aus. “Kund:innen werden durch diese Methode angestiftet, unwahre Angaben bei den zuständigen Verwaltungsbehörden zu machen. Das kann weder im Sinne der Kund:innen noch der THG-Quotendienstleister sein. Zudem wird so der vom Gesetzgeber angedachte Lenkungseffekt zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland missbraucht”, heißt es in einer Mitteilung. Auch andere Vermittler haben sich kritisch geäußert, auch wenn sie dann aufgrund von Wettbewerbsdruck selber nachzogen. Inzwischen bieten in meiner Tabelle neun von 34 Vermittlern eine Prämie für privaten Ladestrom an.
Die THG-Quote kann bereits seit Beginn der gesetzlichen Regelung für Ladepunkte beantragt werden – aber eben für gewerbliche Anbieter. Die heiße Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Anträge hat Mitte August der Anbieter Geld für eAuto losgetreten. Die Macher des Hamburger Unternehmens ZusammenStromen waren nach genauer Lektüre der Vorschriften der Meinung, dass auch private Besitzer von Wallboxen THG-Quoten für ihren Ladestrom verkaufen dürfen.
Kritik 1: Doppelanrechnung der THG Quote
Ein Kritikpunkt ist die Doppelanrechnung der Prämien. „Man darf davon ausgehen, dass Inhaberinnen und Inhaber einer privaten Wallbox auch über ein batterieelektrisches Fahrzeug verfügen“, so Dennis Schneider, Senior Analyst für Elektromobilität und Experte für THG-Quoten bei der M3E GmbH. „Hier würde es dann zu einer zweifachen Anrechnung der Quoten kommen, denn die über die Wallboxen entnommenen Strommengen würden so noch zusätzlich zu dem für ein E-Fahrzeug bewilligten pauschalen Schätzwert testiert”.
Kritik 2: Hilft nicht beim Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur
Das vollständige Aufladen eines E-Autos an einem klassischen 11 kW Ladepunkt dauert mehrere Stunden. Öffnet eine Privatperson ihren Ladepunkt für wenige Minuten oder einen anderen abgesteckten Zeitraum, kann in dieser Zeit kein Ladevorgang hinlänglich abgeschlossen werden. Das entspricht nicht dem Zweck einer öffentlichen Ladelösung und ist nicht mit der Ladesäulenverordnung vereinbar. Die Bundesnetzagentur ist in ihrer Stellungnahme dazu eindeutig: “Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.”
Die Prämien für Ladepunktbetreiber sollen Anreize schaffen, eine öffentliche Ladeinfrastruktur aufzubauen. Der privater Eigentümer einer Wallbox, wird keine zweite Wallbox installieren. Wer seine Wallbox bereits durch Fördermittel des Bundes (900 €) bezuschusst bekommen hat, sollte darauf achten, dass der Ladepunkt seit mindestens einem Jahr am Netz ist. Erst nach dieser Zeit dürfen weitere öffentliche Fördergelder für die Wallbox eingestrichen werden.
Voraussetzungen für die Wallbox-Förderung werden abgefragt
Geld für eAutos stellt deswegen sein neues Angebot für private Wallboxen nicht gleich ein. In einer Mitteilung heißt es: “Wir haben es uns daher als Aufgabe gemacht, die bereits bestehende Ladeinfrastruktur von Privatpersonen und Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um so ein breiteres Angebot von Lademöglichkeiten für eMobilist*innen zu schaffen und die THG-Quote dafür zu nutzen. Grundvoraussetzung ist für uns die Erfüllung der Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) durch die entsprechende Ladesäule.”
Bereits im Anmeldeprozess der Webseite durchlaufen die Kunden mehrere Fragerunden, in denen die relevanten Anforderungen abgefragt werden. Neben technischen Mindestanforderungen gehört dazu auch die öffentliche Erreichbarkeit der Wallbox. Wird diese verneint, kann der Kunden den Antrag nicht abschicken. Gleiches gilt für Fragen zur Abrechnung des Ladestroms. Wer hier ehrlich antwortet, weiß gleich, ob sich ein Antrag bei der Bundesnetzagentur lohnt oder nicht.
Wer noch tiefer einsteigen mag, Stefan Moeller von Next Move hat den Sachverhalt gut zusammengefasst:
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